Rhein-Kreis Neuss: ansteigende Neuinfektionen - Neue Corona-Subvariante Nimbus NB.1.8.1

Rhein-Kreis Neuss: ansteigende Neuinfektionen - Neue Corona-Subvariante Nimbus NB.1.8.1

27 Jul 2025

Rhein-Kreis Neuss - Mit Stand vom 27.07.25 ist - seit dem 03.03.2020 - im Rhein-Kreis Neuss bei insgesamt 198.354(+2) Personen eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert. 994(+0) Menschen sind an den Folgen einer Corona-Erkrankung bisher im Rhein-Kreis verstorben.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie haben sich die SARS-CoV-2-Viren stetig verändert. Aktuell rückt eine neue Variante namens Nimbus (NB.1.8.1) in den Fokus. Die Variante wurde im Januar 2025 erstmals entdeckt und ist eine Abwandlung der Omikron-Variante. Im Mai 2025 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nimbus als "Variante unter Beobachtung“ eingestuft – die niedrigste von drei Risikokategorien. Das bedeutet: Nimbus wird derzeit wissenschaftlich beobachtet, da sie sich möglicherweise leichter überträgt. Hinweise auf schwerere Krankheitsverläufe liegen derzeit nicht vor.
Zur Prävention gelten weiterhin die allgemeinen Maßnahmen, die sich bei früheren Varianten bewährt haben: tragen von Masken in Innenräumen, besonders bei schlechter Belüftung, regelmäßiges Händewaschen, Abstandhalten in großen Menschenmengen und regelmäßige Schnelltests bei Symptomen oder nach Kontakt mit infizierten Personen.

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Rhein-Kreis Neuss steigt am 27.07.25 auf 0,9(vorher:0,4).
Die 7-Tages-Inzidenz des Landes Nordrhein-Westfalen stagniert bei 0,7(27.07.25).
Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen für Deutschland stagniert bei 0,8(27.07.25).

Corona-Schutzmaßnahmen sind abgelaufen
Am 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen abgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen – wie das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheimes. Bis 7. April hatten die Länder zudem die Möglichkeit, über die bundesweiten Maßnahmen hinaus weitere Regelungen anzuordnen – wie etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Ziel war, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese Regelung war auch im Infektionsschutzgesetz § 28b festgeschrieben. Mit Auslaufen des rechtlichen Rahmens für die Maßnahmen ist sie wie die bundesweite Regelung zum 7. April weggefallen.

Anmerkung: Bei der Interpretation der aktuellen Fallzahlen ist zu beachten, dass es aufgrund von Wochenenden, Feiertagen, Ferien und der abgelaufenen Test- und Meldepflicht zu einer erhöhten Untererfassung der Fälle und einem erhöhten Verzug in der Bearbeitung der vorhanden Daten kommen kann!

Quelle-Bild: RKI/MGB

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